BGH Urteil: Trauer ist keine "schwere Erkrankung"
Die Belastung durch den Tod eines nahen Angehörigen begründet keinen Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten einer Reise. Das hat das Amtsgericht München in einem jetzt rechtskräftigen Urteil entschieden. Im konkreten Fall hatte die Klägerin eine Flusskreuzfahrt drei Wochen nach dem Tod ihres Ehemannes und 19 Tage vor Reiseantritt storniert. Der Veranstalter berechnete Stornogebühren in Höhe von 3.441 Euro. Diese wollte die Klägerin von der Reiseversicherung ersetzt haben. Vergeblich. Das AG München hat entschieden, dass es sich bei einer akuten Belastungsreaktion aufgrund der Trauer um den verstorbenen Partner in der Regel nicht um eine unerwartet schwere Erkrankung im Sinne der Reiserücktrittsbedingungen handelt und daher kein Anspruch auf Erstattung der Stornierungskosten besteht.
Quelle: fvw/ travelTalk
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